Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer, Hundesteuer sowie Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2026
I. Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
Die Hebesatzsatzung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hasselroth am 27.11.2025 mit folgendem Beschluss unverändert für das Kalenderjahr 2026 festgesetzt:
Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe): 450 %
Grundsteuer B (für Grundstücke): 545 %
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Steuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt erhobenen Höhe durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Dies erfolgt gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung.
Die Grundsteuer wird vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 zur Zahlung fällig. Sofern eine Jahreszahlung vereinbart wurde, ist der Gesamtbetrag am 01.07.2026 zu entrichten.
II. Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026
Die Hundesteuer wird ebenfalls für das Kalenderjahr 2026 durch diese öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt festgesetzten Höhe gemäß dem jeweils gültigen Hundesteuerbescheid festgesetzt. Die Erhebung erfolgt auf Grundlage der derzeit gültigen Hundesteuersatzung der Gemeinde Hasselroth in der Fassung ab dem 01.01.2020.
Der festgesetzte Jahresbetrag der Hundesteuer ist am 01.07.2026 fällig.
III. Festsetzung der Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2026
Die Abfallgebühren werden gemäß dem zuletzt erlassenen Grundbesitzabgabenbescheid und der aktuell gültigen Abfallsatzung der Gemeinde Hasselroth für das Jahr 2026 festgesetzt.
Die Gebühren sind nach den in den Grundbesitzabgabenbescheiden festgelegten Fälligkeiten jeweils vierteljährig (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026) zu entrichten. Bei vereinbarter Jahreszahlung ist die Gebühr zum 01.07.2026 fällig.
IV. Rechtswirkungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- und Gebührenfestsetzung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen ein schriftlicher Einzelbescheid zugegangen.
Rechtsbehelf:
Gegen die durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuer- oder Gebührenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Hasselroth, Bodo-Käppel-Platz 1, 63594 Hasselroth, einzulegen.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Widerspruch gemäß § 80 Absatz 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Die festgesetzten Fälligkeiten sind somit trotz Widerspruch fristgerecht zu begleichen.
V. Weitere Hinweise bei Änderungen
Änderungen der Verhältnisse, die Einfluss auf die Bemessungsgrundlage haben (z. B. Eigentumswechsel, Änderung der Hundehaltung, Veränderung des Tonnenvolumens), sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
Sofern sich die Bemessungsgrundlagen im Jahr 2026 ändern und neue Bescheide erlassen werden, gelten die darin festgesetzten Beträge und Fälligkeiten.
Hasselroth, 14.01.2025
gez. Matthias Pfeifer
Bürgermeister
